Ist E-Mail-Archivierung Pflicht? Ja – aber nicht für jede Nachricht. Welche E-Mails Unternehmen sechs, acht oder zehn Jahre aufbewahren müssen und was die GoBD verlangen.
August 26, 2026
oneCorp Team

Entscheidend sind Inhalt und rechtliche Bedeutung einer Nachricht: Handels- und Geschäftsbriefe sind sechs Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege wie Rechnungen seit 2025 acht Jahre. Die Archivierung muss vollständig, unveränderbar und auswertbar sein – und nach Fristablauf gehört auch das Löschen dazu.
Ist eine E-Mail-Archivierung Pflicht? Die kurze Antwort lautet: Ja, bestimmte geschäftliche E-Mails müssen aufbewahrt werden – aber nicht jede einzelne E-Mail. Entscheidend ist, welchen Inhalt eine Nachricht hat und ob sie beispielsweise als Handels- oder Geschäftsbrief, Buchungsbeleg oder steuerlich relevante Unterlage einzustufen ist.
Die wichtigsten Anforderungen ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD). Gleichzeitig ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Seit 2025 gelten zudem kürzere Fristen für Buchungsbelege und neue Regeln für E-Rechnungen.
Dieser Ratgeber zeigt, welche E-Mails Sie wie lange aufbewahren müssen, was die GoBD konkret verlangen und wie sich die Archivierung praktisch umsetzen lässt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung – oneCorp ist IT-Dienstleister und berät nicht in Rechts- oder Steuerfragen.
Nein. Eine pauschale Pflicht, sämtliche E-Mails eines Unternehmens zu archivieren, gibt es nicht. Maßgeblich sind Inhalt und Funktion einer Nachricht.
Nach § 147 AO sind unter anderem empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. § 257 HGB verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung empfangener Handelsbriefe und der Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe. Das Gesetz definiert dabei eng: „Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.“ Der steuerliche Begriff der Handels- oder Geschäftsbriefe ist weiter gefasst.
Das bedeutet: Nicht das Medium E-Mail löst die Aufbewahrungspflicht aus, sondern der geschäftliche und steuerliche Inhalt der Nachricht.
Zu den aufbewahrungspflichtigen E-Mails können beispielsweise Nachrichten gehören, die einen Geschäftsvorgang dokumentieren oder steuerlich relevante Informationen enthalten. Dazu zählen unter anderem:
Dabei kommt es immer auf den konkreten Inhalt an. Eine kurze Nachricht wie „Vielen Dank für Ihre Anfrage“ muss nicht automatisch über Jahre archiviert werden. Enthält dieselbe E-Mail dagegen eine verbindliche Preiszusage, eine Bestellung oder eine Vertragsabsprache, sieht das anders aus.
Eine praktische Erleichterung nennen die GoBD für Rechnungen im Anhang: Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel“ für eine angehängte Rechnung und enthält sie selbst keine weiteren aufbewahrungspflichtigen Informationen, muss die E-Mail nicht aufbewahrt werden – wohl aber die Rechnung (GoBD, Rz. 121).
Wie lange eine E-Mail aufbewahrt werden muss, hängt davon ab, wie sie rechtlich einzuordnen ist:
| Art der Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Bücher und Aufzeichnungen | 10 Jahre | § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Buchungsbelege, zum Beispiel Rechnungen | 8 Jahre | § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 14b UStG |
| Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Wiedergaben abgesandter Briefe | 6 Jahre | § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO |
| Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO |
Die Achtjahresfrist für Buchungsbelege gilt seit dem 1. Januar 2025. Sie wurde mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz eingeführt und erfasst auch Unterlagen, deren bisherige Zehnjahresfrist Ende 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 95 EGHGB). Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute bleibt es bei Buchungsbelegen bei zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 HGB).
Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist oder der Brief empfangen beziehungsweise abgesandt wurde (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO). Steuerlich endet sie zudem nicht, solange die Festsetzungsfrist für die betreffenden Steuern noch läuft (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).
Beispiel: Eine Rechnung, die im März 2026 per E-Mail eingeht, ist als Buchungsbeleg acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres 2026 und läuft bis zum 31. Dezember 2034 – vorausgesetzt, die steuerliche Festsetzungsfrist ist bis dahin abgelaufen.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügt dafür (BMF-FAQ zur E-Rechnung). Für den Versand gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen noch auf Papier oder in anderen elektronischen Formaten ausgestellt werden, bis Ende 2027 nur noch von Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Ab 2028 ist die E-Rechnung im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen grundsätzlich Pflicht (§ 27 Abs. 38 UStG). Von der Pflicht zur Ausstellung ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Kleinunternehmer.
Für die Archivierung ist wichtig: Bei einer E-Rechnung kommt es auf den strukturierten Datensatz an, etwa im Format XRechnung oder ZUGFeRD. Er ist in dem Format aufzubewahren, in dem er empfangen wurde (GoBD, Rz. 131). Weil E-Rechnungen häufig per E-Mail eingehen, sollte die Archivierung Anhänge vollständig und unverändert erfassen.
Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2019, das am 11. März 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025 geändert wurde. Sie konkretisieren, wie elektronische Unterlagen aufbewahrt und für eine Außenprüfung verfügbar gemacht werden müssen. Für E-Mails sind vor allem drei Punkte wichtig:
Hinzu kommt der Grundsatz der Unveränderbarkeit: Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB). Während der gesamten Aufbewahrungsfrist müssen die Unterlagen verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sein (§ 147 Abs. 2 AO). Wie Ihr Unternehmen das sicherstellt, gehört in eine Verfahrensdokumentation.
Der Begriff „revisionssicher“ ist weit verbreitet, steht aber weder im HGB noch in der AO oder in den GoBD. Gemeint ist in der Praxis eine Archivierung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt: vollständig, unveränderbar, geordnet, auffindbar und über die gesamte Frist lesbar.
Auch Zertifikate oder Testate für Archivsoftware binden die Finanzverwaltung nicht (GoBD, Rz. 181). Entscheidend ist, wie eine Lösung im eigenen Unternehmen eingerichtet, betrieben und dokumentiert wird.
Viele Unternehmen nutzen Outlook-Ordner oder lokale Archivdateien, um ihr Postfach zu entlasten. Für die alltägliche Organisation ist das sinnvoll. Mit einer Archivierung im Sinne von HGB, AO und GoBD sollte es aber nicht gleichgesetzt werden: Nachrichten lassen sich dort in der Regel weiterhin löschen oder verändern, und die Vollständigkeit ist nicht sichergestellt.
Auch die bloße Speicherung auf dem Mailserver oder in Microsoft 365 beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die Anforderungen an Unveränderbarkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit erfüllt sind. Das hängt von der konkreten Konfiguration ab.
Private Nachrichten werden nicht dadurch aufbewahrungspflichtig, dass sie in einem geschäftlichen Postfach liegen. Erlaubt oder duldet ein Unternehmen die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Kontos, stellen sich aber zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen.
Lange galten Arbeitgeber in diesem Fall als Telekommunikationsanbieter, die das Fernmeldegeheimnis wahren müssen. Seit Inkrafttreten des TTDSG – heute Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (§ 3 TDDDG) – gehen mehrere Datenschutzaufsichtsbehörden und die Bundesnetzagentur davon aus, dass Arbeitgeber dabei in der Regel keinen Telekommunikationsdienst erbringen. Abschließend geklärt ist die Frage nicht; eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu gibt es bislang nicht. Die DSGVO gilt in jedem Fall.
Unternehmen sollten die private Nutzung deshalb klar regeln – etwa in einer Nutzungsrichtlinie oder Betriebsvereinbarung – und festlegen, wie bei der Archivierung mit privaten Nachrichten umgegangen wird.
Die DSGVO verlangt, personenbezogene Daten nur so lange zu speichern, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Das steht einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht entgegen: Das Recht auf Löschung gilt nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO).
Umgekehrt gilt: Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen und besteht kein anderer Grund für die Speicherung, müssen personenbezogene Daten gelöscht werden. Ein gutes Archivierungskonzept regelt deshalb nicht nur das Aufbewahren, sondern auch das fristgerechte Löschen.
| Irrtum | Richtig ist |
|---|---|
| Jede E-Mail muss archiviert werden. | Entscheidend sind Inhalt und rechtliche Bedeutung der Nachricht. |
| Outlook-Ordner sind automatisch revisionssicher. | Eine normale Ablage in Outlook stellt Vollständigkeit und Unveränderbarkeit nicht sicher. |
| Nur empfangene E-Mails müssen aufbewahrt werden. | Auch Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren. |
| Alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. | Seit 2025 gelten für Buchungsbelege grundsätzlich acht Jahre, für Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. |
| Eine PDF-Kopie reicht immer aus. | Nur wenn die Voraussetzungen der GoBD erfüllt sind – sonst sind Original und Kopie aufzubewahren. |
| Archivierung bedeutet, alles unbegrenzt zu speichern. | Nach Ablauf der Fristen sind personenbezogene Daten grundsätzlich zu löschen. |
Eine zentrale Archivlösung, die unabhängig von einzelnen Postfächern arbeitet, erleichtert die Umsetzung erheblich. Achten Sie dabei auf folgende Punkte:
Archivlösungen wie MailStore bieten diese Funktionen. oneCorp betreibt MailStore beispielsweise als betreuten Dienst in deutschen ISO-27001-Rechenzentren – einschließlich Einrichtung und Import bestehender Postfächer aus Microsoft 365, Exchange oder IMAP-Konten (E-Mail-Archivierung mit MailStore).
Eine Archivsoftware ist eine wichtige Voraussetzung, macht ein Unternehmen aber weder GoBD- noch DSGVO-konform. Ein IT-Dienstleister kann die passende technische Plattform bereitstellen und betreiben. Die Verantwortung für die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Datenschutzpflichten bleibt jedoch beim Unternehmen selbst. Dazu gehört insbesondere:
Ziehen Sie für diese Fragen Ihre Steuerberatung und Ihren Datenschutzbeauftragten hinzu, bei rechtlichen Zweifelsfragen auch eine Rechtsberatung.
Die Frage „Ist E-Mail-Archivierung Pflicht?“ lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Eine allgemeine Pflicht, jede E-Mail zu archivieren, besteht nicht. Geschäftliche E-Mails, die als Handels- oder Geschäftsbrief, Buchungsbeleg oder steuerlich bedeutsame Unterlage einzustufen sind, müssen jedoch sechs, acht oder zehn Jahre aufbewahrt werden – vollständig, unverändert und auswertbar.
Wer diese Anforderungen mit einer zentralen Archivierung, klaren Aufbewahrungs- und Löschregeln und einer Verfahrensdokumentation verbindet, schafft eine solide Grundlage für Außenprüfungen und den Datenschutz. Die Technik kann ein Dienstleister liefern – Regeln, Zuständigkeiten und Dokumentation bleiben Aufgabe des Unternehmens.
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: § 257 HGB, § 147 AO, § 14b UStG sowie GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Ihre Steuer- oder Rechtsberatung, bei Datenschutzfragen auch an Ihren Datenschutzbeauftragten.